euregiotax-ueberuns1.jpg
euregiotax-ueberuns1.jpg

Mandanten INFO-Brief Februar 2024

Guten Tag,
bisher lehnte die Finanzverwaltung Steuerbegünstigungen für Winterdienst- bzw. Schneeräumkosten betreffend öffentliche Gehwege mit der Begründung ab, dass die Dienstleistungen nicht auf dem Privatgrundstück ausgeführt werden. Diese Auffassung widerspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung.

An die Form eines Kindergeldantrags sind nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs keine hohen Anforderungen zu stellen, da das Kindergeld der Wahrung des Grundsatzes der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der Förderung der Familie dient.

Die Aufforderung der Finanzbehörde zur Vorlage eines Gesamtjournals, in dem auch nicht aufbewahrungspflichtige E-Mails aufgelistet bzw. nach den Vorgaben der Finanzverwaltung dargestellt werden sollen, überschreitet laut Finanzgericht Hamburg die Befugnisse der Finanzverwaltung und ist damit rechtswidrig.

Arbeitnehmer sind verpflichtet, sich in ihrer Freizeit über Dienstplanänderungen zu informieren oder Weisungen des Arbeitgebers zur Konkretisierung der Arbeitszeit entgegenzunehmen, z. B. per SMS.

Der Referentenentwurf für das Bürokratieentlastungsgesetz IV ist veröffentlicht worden. Er enthält u. a. die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit besten Grüßen
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Februar 2024

Mandaten INFO-Brief Januar 2024

Guten Tag,

der Jahreswechsel hat wieder einmal eine Menge gesetzlicher Neuerungen und Änderungen, formale Änderungen und Erleichterungen beschert.

Der Jahreswechsel wird aber auch überschattet durch große Herausforderungen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 15.11.2023 zum Bundeshaushalt zieht voraussicht-lich nicht absehbare, weitreichende Konsequenzen auf Förderprogramme und andere geplante Maß-nahmen nach sich. Am 15.12.2023 hat nun auch der Bundesrat das Gesetz zum Nachtragshaushalt 2023 gebilligt.

Die Unsicherheit wird noch verschärft durch die Verzögerung der Verhandlungen zum Wachstums-chancengesetz im Vermittlungsausschuss, die ins Jahr 2024 verschoben wurden.
Viele steuerrechtliche Änderungen wurden im Rahmen des Wachstumschancengesetzes zwar bereits geplant, aber die Verhandlungsergebnisse des Vermittlungsausschusses bleiben abzuwarten.

Der Bundesrat hat am 15.12.2023 dem Kreditzweitmarktförderungsgesetz zugestimmt. Mit ihm werden auch Teile des Wachstumschancengesetzes umgesetzt, u. a. die für die Praxis wichtigen Anpassungen an das MoPeG.

Die umfangreich geplanten Änderungen durch das Wachstumschancengesetz werden im Rahmen dieser Informationen nur teilweise angesprochen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen guten Start in das neue Jahr wünscht
Ihre euregioTAX

arrow green Infobrief Januar 2024

Mandanten INFO-Brief Dezember 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden. Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft.

Der Bundesfinanzhof entschied erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Demnach kann bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer vGA führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu offenbaren. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit vorweihnachtlichen Grüßen

Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Dezember 2023

Kann der Chef seinem Mitarbeiter für ein E-Dienstfahrzeug pauschal Stromkosten erstatten?

Die Erstattung der Stromkosten des Arbeitnehmers bei einem Dienstwagen führt grundsätzlich zu steuerfreiem Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG.

Allerdings muss dafür der Mitarbeiter genau nachweisen, wie hoch seine Kosten für das Laden tatsächlich sind. Dies ist in der Praxis mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher hat das BMF eine Vereinfachungsregel geschaffen.

Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw), können folgende monatliche Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 30 € für Elektrofahrzeuge
    - 15 € für Hybridelektrofahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 70 € für Elektrofahrzeuge
    - 35 € für Hybridelektrofahrzeuge

Beispiel:
Mitarbeiter A bekommt einen Elektro-Pkw als Dienstwagen im Jahr 2024 von seinem Arbeitgeber gestellt. Der Chef stellt keine elektrische Lademöglichkeit oder eine Stromtankkarte dem Mitarbeiter zur Verfügung. Ein Aufladen mit Strom findet ausschließlich mit privaten Strom statt. In welcher Höhe kann der Chef eine pauschale Erstattung dafür gewähren?

Lösung: Da A keine Lademöglichkeit bei seinem Chef hat, kann eine steuerfreie Erstattung von 70 € pauschal gewährt werden.
Quelle: NWB YAAAH-39264

21.11.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsstudium

Ob Studenten, die in einem Drittstaat studieren, ihren Wohnsitz im Elternhaus beibehalten und von welchen Voraussetzungen das abhängt wurde in diversen Verfahren geprüft. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b AO) können keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen (so das Finanzgericht Bremen vom 7.3.2023, 2 K 27/21 (1)).

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist in der Regel auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen (so der BFH 21.6.23, III R 11/21, DStR 23, 1707).

Ob Studierende bei einem Auslandsstudium (hier in einem Drittland) ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, ist bedeutend für die inländische Einkommensteuerpflicht und auch für den Kindergeldbezug der Eltern.

Kindergeldanspruch ist nur für Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Anders als im Bereich der Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) finden Kinder beim Kindergeld grundsätzlich keine Berücksichtigung, wenn sie im Inland oder einem EU-/EWR-Staat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (BFH 10.11.78, BStBl II 79, 335).
    • Die bloße Absicht, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben bzw. die bloße An- und Abmeldung bei einer Ordnungsbehörde allein sind unmaßgeblich (BFH 14.11.69, BStBl II 70, 153).
    • Persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten (lediglich zum Zwecke der Ausbildung ins Ausland) sind nicht entscheidend.
    • Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.
    • Das Kind behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.
    • Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres jedoch fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Aus dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG) lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz wohnen (BFH 23.11.00, VI R 165/99).

Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).

Demnach hat im ersten Schritt eine Unterscheidung zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu erfolgen.
Im ersten Ausbildungsjahr ist grundsätzlich vom Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes des Kindes auszugehen.

Bei einem darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt ist für das Beibehalten des inländischen Wohnsitzes erforderlich,

  • dass ein überwiegender Inlandsaufenthalt während der ausbildungsfreien Zeiten im jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr festgestellt werden kann und das Kind dabei ‒ von kurzen Unterbrechungen abgesehen ‒ die inländische Wohnung nutzt.
  • Dabei ist es nicht ausreichend nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche durchzuführen. Eltern und Kinder sollten Beweisvorsorge treffen, z.B. das Aufbewahren von Flug-Tickets.

Quelle: PIStB 27.10.2023 · Fachbeitrag · Familienleistungsausgleich, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

13.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht