Das Bundeskabinett hat am 30.08.2023 den Regierungsentwurf für ein „Wachstumschancengesetz“ beschlossen. Die Verabschiedung im Bundestag ist für den 10. November 2023 geplant.
Damit wird die E-Rechnung wahrscheinlich ab 01.01.2025 für B2B Umsätze Pflicht. Betroffen wären dann alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland. Grund genug über die Hintergründe zu sprechen und was Unternehmen jetzt schon tun sollten.
Hintergrund
Im Rahmen der ViDA-Initiative der EU-Kommission ist die Einführung eines elektronischen Meldesystems geplant, das u.a. die bisherigen Zusammenfassenden Meldungen (ZM) ersetzen soll.
Ziel der ViDA Initiative ist es, das geltende Mehrwertsteuerrecht zu modernisieren, die Kosten der steuerlichen Pflichten für Unternehmen zu senken und den Mehrwehrsteuerbetrug in der EU wirksamer zu bekämpfen.
Nach dem bisherigen Zeitplan sollen die Änderungen 2028 in Kraft treten. In Hinblick darauf ist eine Änderung der Definition des Begriffs „Elektronische Rechnung“ bereits ab 2024 vorgesehen.
Was ändert sich?
Ab 1.1.2025 wird dann zwischen elektronischen (eRechnungen) und sonstigen Rechnungen unterschieden.
Eine elektronische Rechnung ( § 14 Abs. 1 Satz 3 UStG-E) ist danach eine Rechnung, die in einem strukturierten elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen wird und eine elektronische Verarbeitung ermöglicht. Sie muss der europäischen Norm für die elektronische Rechnungsstellung und der Liste der entsprechenden Syntaxen gem. RL 2014/55/EU entsprechen (und damit der CEN-Norm EN 16931).
Unter den Begriff der sonstigen Rechnungen fallen Papierrechnungen, aber auch Rechnungen, die in einem anderen elektronischen Format übermittelt werden.
Eine per E-Mail versandte PDF-Rechnung gilt demnach ab 2025 nicht mehr als elektronische Rechnung!
Wer ist betroffen?
Von der Verpflichtung, eine im o.g. Sinne elektronische Rechnung auszustellen, sind zukünftig nur Leistungen zwischen Unternehmern (B2B) betroffen. Gleichzeitig müssen leistender Unternehmer und Leistungsempfänger im Inland (bzw. Gebiete nach § 1 Abs. 3 UStG) ansässig sein.
Nach derzeitigem Stand wären künftig auch z.B. Vermieter von der Verpflichtung, eine elektronische Rechnung auszustellen, betroffen, die mittels Option (§ 9 UStG) steuerpflichtig an andere Unternehmer vermieten.
Ab wann gilt die Verpflichtung?
Grundsätzlich gilt die Verpflichtung zur elektronischen Rechnung ab dem 1.1.2025. Angesichts des zu erwartenden hohen Umsetzungsaufwandes für die Unternehmen hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung für die Jahre 2025 bis 2027 vorgesehen.
Ausblick:
Da die Effizienzvorteile der automatischen Verarbeitung strukturierter Rechnungsdaten auf der Hand liegen, führt kein Weg an der elektronischen Rechnungsstellung vorbei. Elektronische Rechnungen in diesem Sinne sind bereits im öffentlichen Auftragswesen verpflichtend und auch im privaten Sektor erwarten immer mehr Unternehmen von ihren Geschäftspartnern, dass diese in der Lage sind, elektronische Rechnungen zu empfangen und zu versenden.
Es empfiehlt sich, rechtzeitig entsprechende Projektstrukturen zu implementieren, da Zeit und Ressourcenaufwand für die Umstellung je nach Unternehmensgröße und Systemlandschaft erheblich sein können. Dies erleichtert eine fristgerechte Umsetzung, sobald die rechtlichen und technischen Details endgültig feststehen.
Quelle: Haufe online Portal; NWB Nr. 41 vom 13.10.2023 Seite 2790 ff.
24.10.2023 Olga Leusing, Steuerberaterin