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Mandanten INFO-Brief Dezember 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Finanzgericht Düsseldorf hatte über die steuerliche Qualifizierung von Einkünften aus der Vermietung und Veräußerung von Containern im Rahmen eines Investments zu entscheiden. Die Finanzbehörde hat im Streitfall die Vermietung und beabsichtigte Veräußerung der Container durch den Kläger zu Unrecht nicht als gewerblich eingestuft.

Der Bundesfinanzhof entschied erneut zur verdeckten Gewinnausschüttung (vGA). Demnach kann bei einem Alleingesellschafter-Geschäftsführer selbst dann ein zu einer vGA führender Anscheinsbeweis für die Privatnutzung eines von der GmbH überlassenen Pkw vorliegen, wenn im Anstellungsvertrag ein Privatnutzungsverbot vereinbart wurde.

Mit Rücksicht auf das Steuergeheimnis kann es gerechtfertigt sein, in einem Durchsuchungsbeschluss in einer Steuerstrafsache den Tatverdacht nicht zu begründen. Das Steuergeheimnis verbietet es, Dritten gegenüber aus Steuerstrafverfahren bekanntgewordene personenbezogene Daten zu offenbaren. So entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth.

Der bis Jahresende ermäßigte Steuersatz von 7 % in der Gastronomie auf Essen im Restaurant wird nicht verlängert. Der Steuersatz liegt nach dem Jahreswechsel wieder bei 19 %. Darauf verständigte sich nach Informationen der Deutschen Presse-Agentur die Ampel-Koalition.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Mit vorweihnachtlichen Grüßen

Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Dezember 2023

Kann der Chef seinem Mitarbeiter für ein E-Dienstfahrzeug pauschal Stromkosten erstatten?

Die Erstattung der Stromkosten des Arbeitnehmers bei einem Dienstwagen führt grundsätzlich zu steuerfreiem Auslagenersatz gem. § 3 Nr. 50 EStG.

Allerdings muss dafür der Mitarbeiter genau nachweisen, wie hoch seine Kosten für das Laden tatsächlich sind. Dies ist in der Praxis mit einem enormen Aufwand verbunden. Daher hat das BMF eine Vereinfachungsregel geschaffen.

Zur Vereinfachung des Auslagenersatzes für das elektrische Aufladen eines Dienstwagens (nur Pkw), können folgende monatliche Pauschalen typisierend zugrunde gelegt werden:

  • mit zusätzlicher Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 30 € für Elektrofahrzeuge
    - 15 € für Hybridelektrofahrzeuge
  • ohne Lademöglichkeit beim Arbeitgeber
    - 70 € für Elektrofahrzeuge
    - 35 € für Hybridelektrofahrzeuge

Beispiel:
Mitarbeiter A bekommt einen Elektro-Pkw als Dienstwagen im Jahr 2024 von seinem Arbeitgeber gestellt. Der Chef stellt keine elektrische Lademöglichkeit oder eine Stromtankkarte dem Mitarbeiter zur Verfügung. Ein Aufladen mit Strom findet ausschließlich mit privaten Strom statt. In welcher Höhe kann der Chef eine pauschale Erstattung dafür gewähren?

Lösung: Da A keine Lademöglichkeit bei seinem Chef hat, kann eine steuerfreie Erstattung von 70 € pauschal gewährt werden.
Quelle: NWB YAAAH-39264

21.11.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin

Kindergeld bei mehrjährigem Auslandsstudium

Ob Studenten, die in einem Drittstaat studieren, ihren Wohnsitz im Elternhaus beibehalten und von welchen Voraussetzungen das abhängt wurde in diversen Verfahren geprüft. Formalrechtliche Merkmale wie die polizeiliche Meldung im Inland oder die Erteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b AO) können keinen inländischen Wohnsitz des Kindes begründen (so das Finanzgericht Bremen vom 7.3.2023, 2 K 27/21 (1)).

Für die Berechnung, ob ein Kind in den ausbildungsfreien Zeiten überwiegend die elterliche Wohnung nutzt, ist in der Regel auf das Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr abzustellen (so der BFH 21.6.23, III R 11/21, DStR 23, 1707).

Ob Studierende bei einem Auslandsstudium (hier in einem Drittland) ihren inländischen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt beibehalten, ist bedeutend für die inländische Einkommensteuerpflicht und auch für den Kindergeldbezug der Eltern.

Kindergeldanspruch ist nur für Kinder zu berücksichtigen, die einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem anderen EU- oder EWR-Staat oder in der Schweiz haben. Anders als im Bereich der Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) finden Kinder beim Kindergeld grundsätzlich keine Berücksichtigung, wenn sie im Inland oder einem EU-/EWR-Staat weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Folgende Grundsätze sind zu beachten:

  • Maßgeblich sind allein die tatsächlichen Verhältnisse für die Beurteilung des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts (BFH 10.11.78, BStBl II 79, 335).
    • Die bloße Absicht, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu begründen oder aufzugeben bzw. die bloße An- und Abmeldung bei einer Ordnungsbehörde allein sind unmaßgeblich (BFH 14.11.69, BStBl II 70, 153).
    • Persönliche oder finanzielle Beweggründe und Absichten (lediglich zum Zwecke der Ausbildung ins Ausland) sind nicht entscheidend.
    • Während eines mehrjährigen Auslandsaufenthalts zum Zwecke einer Berufsausbildung reicht es für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes nicht aus, wenn die elterliche Wohnung dem Kind weiterhin zur Verfügung steht.
    • Das Kind behält seinen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung nur dann bei, wenn es diese im Folgenden regelmäßig mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit nutzt.
    • Steht während des laufenden Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres jedoch fest, dass das Kind nicht mehr als die Hälfte der ausbildungsfreien Zeit in der elterlichen Wohnung verbringen wird, spricht dies für eine Aufgabe des inländischen Wohnsitzes bereits zu diesem Zeitpunkt und nicht erst zum Ende des jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahres.

Aus dem Grundgesetz (Art. 6 Abs. 1 GG) lässt sich insbesondere kein Anspruch auf Kindergeld für Kinder herleiten, die nicht im Inland, in einem Mitgliedstaat der EU, in einem Staat, auf den das Abkommen über den EWR Anwendung findet, oder in der Schweiz wohnen (BFH 23.11.00, VI R 165/99).

Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG).

Demnach hat im ersten Schritt eine Unterscheidung zwischen einjährigen und mehrjährigen Auslandsaufenthalten zu Ausbildungs-, Schul- oder Studienzwecken zu erfolgen.
Im ersten Ausbildungsjahr ist grundsätzlich vom Fortbestehen des inländischen Wohnsitzes des Kindes auszugehen.

Bei einem darüber hinausgehenden Auslandsaufenthalt ist für das Beibehalten des inländischen Wohnsitzes erforderlich,

  • dass ein überwiegender Inlandsaufenthalt während der ausbildungsfreien Zeiten im jeweiligen Ausbildungs-, Schul- oder Studienjahr festgestellt werden kann und das Kind dabei ‒ von kurzen Unterbrechungen abgesehen ‒ die inländische Wohnung nutzt.
  • Dabei ist es nicht ausreichend nur kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche durchzuführen. Eltern und Kinder sollten Beweisvorsorge treffen, z.B. das Aufbewahren von Flug-Tickets.

Quelle: PIStB 27.10.2023 · Fachbeitrag · Familienleistungsausgleich, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

13.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Abzug von im Ausland gezahlter Vorsorgeaufwendungen

Die Vorsorgeaufwendungen können als Sonderausgaben berücksichtigt werden (Ausnahmeregelung in § 10 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 2. HS Buchst. a) EStG)

Voraussetzung: Sie müssen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen aus einer in einem EU-/EWR-Staat ausgeübten nichtselbstständigen Tätigkeit stehen.
Diese Regelung wurde aufgrund der Niederlassungsfreiheit nun auch auf Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit ausgeweitet (BFH 24.5.23, X R 28/21, BB 23, 2005).

Folgender Sachverhalt lag der Rechtsprechung zu Grunde:

  • Die in Deutschland wohnhaften Eheleute wurden im Jahr 2018 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Die Ehefrau arbeitete als selbstständige Hebamme in den Niederlanden. Dort hatte sie neben einem gesetzlichen Basisbeitrag zur Krankenversicherung (Kopfpauschale) weitere einkommensabhängige Vorsorgeaufwendungen (Renten-, Pflege- und Krankenversicherungsbeiträge) geleistet.
  • Das deutsche Finanzamt berücksichtigte den Gewinn der Ehefrau bei der Ermittlung der Einkünfte nicht, erfasste ihn aber im Rahmen des Progressionsvorbehalts.
  • Die Beiträge zur niederländischen Sozialversicherung blieben unberücksichtigt.

Quelle: PIStB 29.09.2023 · Fachbeitrag · Sonderausgaben, VON PROF. DR. RALF JAHN, WÜRZBURG

07.11.2023 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin/Fachberaterin Internationales Steuerrecht

Mandanten Info-Brief November 2023

Guten Tag,
der Bundesfinanzhof nahm dazu Stellung, ob Abfindungen, die als Entschädigungsleistungen für den Verlust von Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geleistet werden, zur Vermeidung eines Zuflus-ses bei den Arbeitnehmern in wirksamer Weise in Zeitwertkonten (Wertguthaben) zugeführt bzw. auf die Deutsche Rentenversicherung Bund steuerfrei übertragen werden können.
In einem weiteren Urteil nahm der Bundesfinanzhof bzgl. der Rechtmäßigkeit eines Vorsteuerabzugs Stellung zu den Anforderungen an das "Wissenmüssen" des Steuerpflichtigen von einem fremden "Mehrwertsteuerbetrug".

Das Bundeskabinett hat am 11.10.2023 die Verordnung über die Sozialversicherungsrechengrößen 2024 beschlossen.

Das am 21.09.2023 vom Deutschen Bundestag beschlossene Energieeffizienzgesetz legt klare Energie-effizienzziele fest. Das Gesetz beinhaltet zudem konkrete Maßnahmen für die öffentliche Hand, für Un-ternehmen und es definiert erstmals Effizienzstandards für Rechenzentren.

Sofern Eintragungen in das Transparenzregister noch nicht erfolgt sind, sollten diese dringend nachge-holt werden, da ansonsten Bußgelder drohen. Hierauf hat das Bundesfinanzministerium in einem Ver-bändeanschreiben erneut hingewiesen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Herzliche Grüße
Ihre euregioTAX

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