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Mandanten Info-Brief Mai 2023

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Bundesfinanzhof nahm Stellung zur Frage der Verwirklichung des Tatbestands der Einkunftsart "Vermietung und Verpachtung" eines schenkweise und befristeten Quotennießbrauchs, welchen ein Kläger für seinen Gesellschaftsanteil an einer Grundstücksgesellschaft mit seinem volljährigen Sohn vereinbart hat. Fraglich war, ob der Nießbrauchsnehmer nach der Vertragslage und tatsächlichen Handhabung eine einem Gesellschafter ähnliche Stellung innehat.

In weiteren aktuellen Urteilen nahm der Bundesfinanzhof Stellung zur Besteuerung von Stock Options, die von einem ausländischen Arbeitgeber gewährt wurden und zur Entstehung und Berichtigung der Umsatzsteuer bei ratenweiser Vergütung für die Errichtung einer Photovoltaikanlage.

Die Frage, ob die Umsätze aus der kurzfristigen Vermietung von Wohncontainern an Erntehelfer dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen, auch wenn es sich nicht um Wohn- und Schlafräume in einem Gebäude handelt, wurde ebenfalls vom Bundesfinanzhof geklärt.

Zudem werden ab 01.04.2023 laut Bundesfinanzministerium die geänderten Programmablaufpläne für den Lohnsteuerabzug 2023 angewendet und es greifen Lohnerhöhungen für Beschäftigte verschiedener Branchen.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Freundliche Grüße
Ihre euregioTAX

arrow greenInfobrief Mai 2023

Mieterabfindungen sind keine anschaffungsnahen Herstellungskosten

Eine Abfindung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung, um das Gebäude anschließend umfangreich zu renovieren, gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Was völlig selbstredend scheint, sahen das Finanzamt und das FG Münster hingegen anders. So musste erst der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, für Klarheit sorgen.

Entscheidung des BFH
Der BFH hat den sofortigen Abzug der Aufwendungen zugelassen. Er hat klargestellt, dass die Miederabfindungen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" spricht. Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt.

Fundstelle:BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

Hinweis
Abfindungen an Mieter können aber nach § 255 Abs. 2 HGB zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Planen Sie umfangreiche Baumaßnahmen an Ihren Vermietungsobjekten und sind sich unsicher, wie sich diese steuerlich auswirken, sprechen Sie uns gerne an.

18.04.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Entnahme der Photovoltaikanlage (Altanlagen Anschaffung bis zum 31.12.2022)

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 vertreten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind, den folgenden Standpunkt: 
  • Entnahme der Photovoltaikanlage zum 1.1.2023 mit dem Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UstG
  • Unentgeltliche Wertabgabe in Form des selbstverbrauchten Stroms entfällt
  • Voraussetzung für die Entnahme:
    • Zukünftig müssen voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden
    • davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn;
      • ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder
      • mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird oder
      • eine Wärmepumpe verwendet wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist die Entnahme dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. 
 
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben,ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. 
 
Wenn die Kleinunterregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
 
 
11.04.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
 

Mandanten Info-Brief April 2023

Guten Tag,

am 1. April ist es Brauch, seine Mitmenschen mit einem Aprilscherz in die Irre zu führen oder zum Narren zu halten. Dies geschieht meistens durch erfundene oder falsch erzählte Geschichten oder Informationen.
In unserem Infobrief April 2023 ist garantiert kein Aprilscherz versteckt – da verstehen die Finanzbehörden keinen Spaß.

Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs unterfallen Veräußerungsgewinne, die ein Steuerpflichtiger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen wie Bitcoin, Ethereum und Monero erzielt, der Besteuerung als privates Veräußerungsgeschäft.

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist nach einem weiteren Urteil des Bundesfinanzhofs auch dann steuerfrei, wenn der Ar-beitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeit-nehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobilte-lefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Darüber hinaus entschied der Bundesfinanzhof, dass ein Ehegatte, der wirtschaftlich unabhängig ist, aus der Anschaffung eines Pkw, den er an seinen freiberuflich tätigen Ehegatten vermietet, die Vorsteuer gel-tend machen kann.

Seit dem 01.01.2023 unterliegt die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen einem neu-en Nullsteuersatz. Das Bundesfinanzministerium hat am 27.02.2023 das endgültige Schreiben zum Null-steuersatz für Umsätze im Zusammenhang mit bestimmen Photovoltaikanlaen veröffentlicht.

Haben Sie Fragen zu den Artikeln dieser Ausgabe der Monatsinformation oder zu anderen Themen? Bitte sprechen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.

Einen hoffentlich nicht launischen April wünscht
Ihre euregioTAX

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Der Weg zum Getränkeautomaten ist unfallversichert

Arbeitnehmer sind gesetzlich unfallversichert, solange sie eine betriebsbezogene Tätigkeit verrichten. Anders als die dem privaten Lebensbereich zuzurechnende Nahrungsaufnahme selbst, ist das Zurücklegen eines Weges, um sich Nahrungsmittel zu besorgen, grundsätzlich versichert. Verletzt sich ein Versicherter auf dem Weg zum Getränkeautomaten, ist dies daher als Arbeitsunfall anzuerkennen (LSG Hessen, Urteil v. 21.2.2023 - L 3 U 202/21; Revision zugelassen).

Sachverhalt:

Eine Verwaltungsangestellte rutschte auf dem Weg zu dem im Sozialraum des Finanzamtes aufgestellten Getränkeautomaten auf nassem Boden aus und erlitt einen Lendenwirbelbruch. Die 57-jährige Frau aus dem Landkreis Hersfeld-Rotenburg beantragte, dies als Arbeitsunfall anzuerkennen. Der Weg zum Getränkeautomaten sei während ihrer Arbeitszeit unfallversichert.

Die Unfallkasse Hessen lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass der Versicherungsschutz regelmäßig mit dem Durchschreiten der Kantinentür ende.

Das Hessische Landessozialgericht (LSG) gab der verunglückten Frau Recht:

  • Der Sturz ist als Arbeitsunfall anzuerkennen. Das Zurücklegen des Weges, um sich einen Kaffee an einem im Betriebsgebäude aufgestellten Automaten zu holen, hat im inneren Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit der Angestellten gestanden.
  • Ist ein Beschäftigter auf dem Weg, um sich Nahrungsmittel zum alsbaldigen Verzehr zu besorgen, ist er grundsätzlich gesetzlich unfallversichert.
  • Der Unfallversicherungsschutz auf dem Weg zum Getränkeautomat endet auch nicht an der Tür des Sozialraums, der sich innerhalb des Betriebsgebäudes befindet. Dieser Raum gehört eindeutig in den Verantwortungsbereich des Arbeitgebers.
  • Darüber hinaus ist der Sozialraum zum Zeitpunkt des Unfalls auch nicht als Kantine bzw. zur Nahrungsaufnahme genutzt worden.

Zu beachten ist:

  • Beim Kauf von Lebensmitteln für den häuslichen Bereich sind die insoweit zurückgelegten Wege dagegen nicht versichert.
  • Ebenso ist die Nahrungsaufnahme selbst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen und daher grundsätzlich nicht in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert.

Quelle: Pressemitteilung LSG Hessen

09.03.2023 Renate Pingel, Steuerberaterin