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Kompetente Fachberater im Steuerrecht.

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Für Sie vor Ort in

Rheine, Münster und Steinfurt

Bis Ende Oktober müssen Eigentümer von rund 36 Millionen Grundstücken eine Grundsteuererklärung einreichen.
Bei den Daten handelt es sich in der Regel um Flurstücknummern, amtliche Flächen, Gemeindenamen, Gemarkungsnummern, um Bodenrichtwerte und die Wohnflächen-Größe.

Abhängigkeit vom Grundsteuer-Modell der Länder:
Es droht bei der Feststellungserklärung „Durcheinander“, weil die erforderlichen Angaben vom Grundsteuer-Modell der jeweiligen Länder abhängen.
Die Fristverlängerung wird bis Ende Januar 2023 gefordert.

Da die Rechenwege zur Ermittlung des Grundsteuerwerts in den Bescheiden nicht vollständig ausgewiesen sind, wird vermutet, dass die amtlichen Bescheide über die Grundsteuerwerte von den Betroffenen nicht überprüft werden können. Der Bund der Steuerzahler fordert, dass die Finanzverwaltung die Berechnung komplett offenlegt (bspw. angesetzte Flächen, Bodenrichtwerte und Baujahre).
(Quelle: Bund der Steuerzahler, Meldung v. 22.8.2022 (RD))

Bisher gibt es nur einen schleppenden Rücklauf von Unterlagen durch Immobilienbesitzer: Bundesweit wurden bis jetzt lediglich 15 % der Erklärungen eingereicht.
Die Finanzminister von Bund und Ländern wollen offenbar frühestens Ende September bei ihrer Konferenz entscheiden, ob die Abgabe-Frist für die Grundsteuer-Erklärung verlängert wird, sagte Katja Hessel, Parlamentarische Staatssekretärin im Bundesfinanzministerium,

05.09.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin

300 Euro vom Staat – die gibt es ab September, um Verbraucher bei Strom- und Gaskosten zu entlasten. Als Arbeitgeber müssen Sie die EPP von einmalig 300 € mit dem Septembergehalt auszahlen.

Wenn wir die Lohnbuchhaltung für Sie erledigen, bereiten wir alles für Sie vor.

Achtung:  Alle notwendigen Informationen übermitteln Sie uns bitte bis zum 10.08.2022! 

Alles Wichtige zum Anspruch auf die EPP haben wir für Sie zusammengefasst:

arrow greenInformationen zur EPP
arrow greenBestätigung über 1. Dienstverhältnis

 

14.07.2022 Ihre euregioTAX

Regelmäßig wiederkehrende Einnahmen und Ausgaben

  • Bei der Ermittlung des gewerblichen Gewinns durch eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung kommt es bei einer verspäteten Zahlung im Folgejahr (hier 9.1.2018) auf die Fälligkeit an. 
  • Der Bundesfinanzhof macht Ausführungen dazu, dass es sich bei der Umsatzsteuer um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben handelt. Im Urteilsfall hat der Kläger die dem Streitjahr 2017 wirtschaftlich zuzuordnende Umsatzsteuer auch innerhalb kurzer Zeit nach dem 31.12.2017 gezahlt. Laut dem Bundesfinanzhof muss aber hinzukommen, dass die jeweilige Ausgabe auch kurze Zeit vor bzw. nach Ende Jahres der wirtschaftlichen Zugehörigkeit fällig geworden ist. Im Urteilsfall handelte es sich um Umsatzsteuerzahlungen für die Monate Mai bis Juli 2017.
  • Die im Einkommensteuergesetz aufgeführte Regelung (§ 11 Abs. 1 EStG) sollten steuerliche Zufälligkeiten vermieden werden, die dann entstehen, würde man die Zahlung – je nach Zahlungszeitpunkt – mal in dem einen oder mal in dem anderen Jahr berücksichtigen. Deswegen ist notwendig, dass die Zahlung auch innerhalb des mit zehn Tagen festgelegten kurzen Zeitraums rund um den Jahreswechsel zahlbar – d. h. fällig – geworden ist.
  • Andernfalls könnten Nachzahlungen für bereits längst fällig gewordene Verpflichtungen zu einem vom Zeitpunkt der Zahlung unabhängigen Betriebsausgabenabzug führen. Eine solche Handhabung widerspräche dem grundsätzlich für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung geltenden Prinzips der Kassenrechnung.
    Da die Fälligkeit nicht rund um den Jahreswechsel lag, wurden die Ausgaben in dem Jahr der tatsächlichen Zahlung, hier in 2018, berücksichtigt.

 

Quelle: BFH, Urteil v. 16.2.2022 - X R 2/21; BFH Pressemitteilung Nr. 21 v. 27.5.2022 

06.06.2022 Daniela Ossendorf, Steuerberaterin

Bei der Übertragung von Betriebsvermögen spielen bei der Schenkungsteuer und Erbschaftsteuer in bestimmten Fallgestaltungen die Lohnsummen eines Betriebs eine wichtige Rolle.

Wird Betriebsvermögen steuerbegünstigt übertragen, müssen in der Folge Lohnsummen des Betriebs erhalten bleiben. Wird dagegen verstoßen, kann es dazu führen, dass der steuerbegünstigte Erwerb anteilig nachzuversteuern ist.

Aufgrund der Corona-Pandemie kann es dazu kommen, dass die Lohnsummen unterschritten werden.

In diesen Fällen kann die Nachversteuerung aus Billigkeitsgründen vermieden werden. 

Ein Zusammenhang zur Corona-Pandemie kann unter folgenden Voraussetzungen dargestellt werden:

  1. das Unterschreiten der Lohnsumme erfolgt in der Zeit vom 01.03.2020 bis 30.06.2022
  2. für diesen Zeitraum wurde Kurzarbeitergeld gezahlt
  3. der Betrieb einer Branche angehört, die von einer verordneten Schließung wegen der Corona-Pandemie unmittelbar betroffen war

Wichtig ist, dass keine anderen Gründe für die Unterschreitung der Mindestlohnsummen vorliegen.

Die Prüfung der Finanzverwaltung erfolgt einzelfallbezogen.

17.05.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Im April hat der Bundesrat die neuen Körperschaftsteuer-Richtlinien 2022 beschlossen, die grundsätzlich ab dem Veranlagungszeitraum 2022 gelten.
Die Neufassung berücksichtigt die zwischenzeitlichen gesetzlichen Änderungen (insbesondere des Körperschaftsteuergesetzes) und Anpassungen an die aktuelle Rechtsprechung. Auch für juristische Personen öffentlichen Rechts enthält die Verwaltungsanweisung Neuerungen.

Insbesondere ist auf folgende Änderungen hinzuweisen:

  • Mit Geltung der neuen KStR 2022 soll für das Vorliegen eines Betriebs gewerblicher Art (BgA) ein Jahresumsatz von nunmehr 45.000 Euro statt bisher 35.000 Euro maßgeblich sein (R.4.1 KStR 2022). Damit orientiert sich die KStR an den Regelungen zum Gemeinnützigkeitsrecht.
  • Gänzlich gestrichen wurden Ausführungen zum Vorliegen einer entgeltlichen Verpachtung im steuerlichen Sinne. Diese ist Voraussetzung für einen Verpachtungs-BgA (R.4.3 KStR 2015).
  • Das Schema zur Ermittlung des zu versteuernden Einkommens in R 7.1 wurde aktualisiert. Dabei sind statt bisher 34 Schritte jetzt 45 Schritte zu beachten.
  • In R 14.8 wird darauf hingewiesen, dass die Regelung zur Bildung und Auflösung besonderer Ausgleichsposten beim Organträger für Mehr- und Minderabführungen anzuwenden ist, die bis einschließlich 31.12.2021 erfolgen.

 

10.05.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin