euregiotax-ueberuns.jpg

von Aktiengesellschaften bis zu Privatpersonen

Für alle Rechtsformen und jedes Steuermodell

haus3.jpg

Wir beraten. Wir prüfen. Wir kümmern uns...

Kompetente Fachberater im Steuerrecht.

stadt-rheine.jpg

Für Sie vor Ort in

Rheine, Münster und Steinfurt

Eine Abfindung an den Mieter für die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung, um das Gebäude anschließend umfangreich zu renovieren, gehört nicht zu den anschaffungsnahen Herstellungskosten. Es handelt sich um sofort abzugsfähige Werbungskosten.
Was völlig selbstredend scheint, sahen das Finanzamt und das FG Münster hingegen anders. So musste erst der Bundesfinanzhof mit seinem Urteil vom 20.09.2022, IX R 29/21, für Klarheit sorgen.

Entscheidung des BFH
Der BFH hat den sofortigen Abzug der Aufwendungen zugelassen. Er hat klargestellt, dass die Miederabfindungen keine Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG darstellen. Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Diese Begrenzung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift, die von "Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen" spricht. Erforderlich ist demnach, dass es sich um Aufwendungen für die bauliche Maßnahme selbst handelt.

Fundstelle:BFH-Urteil vom 20.09.2022 IX R 29/21

Hinweis
Abfindungen an Mieter können aber nach § 255 Abs. 2 HGB zu den Herstellungskosten zählen, wenn das Gebäude abgerissen und ein neues Gebäude errichtet werden soll.

Planen Sie umfangreiche Baumaßnahmen an Ihren Vermietungsobjekten und sind sich unsicher, wie sich diese steuerlich auswirken, sprechen Sie uns gerne an.

18.04.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Mit Verweis auf das BMF-Schreiben vom 27.02.2023 vertreten die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen hinsichtlich der Entnahme von Photovoltaikanlagen, die bis zum 31.12.2022 angeschafft worden sind, den folgenden Standpunkt: 
  • Entnahme der Photovoltaikanlage zum 1.1.2023 mit dem Nullsteuersatz gem. § 12 Abs. 3 UstG
  • Unentgeltliche Wertabgabe in Form des selbstverbrauchten Stroms entfällt
  • Voraussetzung für die Entnahme:
    • Zukünftig müssen voraussichtlich mehr als 90 % des erzeugten Stroms für nichtunternehmerische Zwecke verwendet werden
    • davon ist aus Vereinfachungsgründen auszugehen, wenn;
      • ein Teil des erzeugten Stroms in einer Batterie gespeichert wird oder
      • mit Hilfe einer Wall-Box die Autobatterie des privat genutzten Fahrzeugs geladen wird oder
      • eine Wärmepumpe verwendet wird.
Liegen die Voraussetzungen für die Entnahme vor, ist die Entnahme dem Nullsteuersatz zu unterwerfen. Die Entnahme kann entweder im Rahmen der Voranmeldung bzw. in der Jahressteuererklärung oder schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt erklärt werden. 
 
Da sich die Verhältnisse für den Vorsteuerabzug durch die steuerpflichtige Entnahme nicht geändert haben,ist eine Vorsteuerberichtigung gem. § 15a UStG nicht vorzunehmen. Es ist auch nicht möglich, den ursprünglich in Anspruch genommenen Vorsteuerabzug rückwirkend zu versagen.
Auch nach der Entnahme der Photovoltaikanlage stellt die Lieferung des Stroms an den Netzbetreiber weiterhin eine unternehmerische Tätigkeit dar. Die Lieferung ist steuerbar und zum Steuersatz von 19% steuerpflichtig. 
 
Wenn die Kleinunterregelung zur Anwendung kommt, wird diese Steuer nicht erhoben. Hat der Betreiber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung beim Erwerb der Anlage verzichtet, ist er hieran für fünf Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UStG).
 
 
11.04.2023 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
 

Immobilien sollen ab 2023 steuerlich anders bewertet werden. So sieht es das Jahressteuergesetzes 2022 vor, welches der Bundestag Anfang Dezember beschlossen hat und vom Bundesrat am 16. Dezember 2022 verabschiedet werden soll.

Diese Änderungen können dazu führen, dass deutlich höhere Erbschafts- und Schenkungssteuern fällig werden.

  • Hintergrund ist die Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV), die bereits im Juli 2021 in Kraft trat und vorsieht, dass die steuerliche Wertermittlung von Immobilien stärker als bisher an die aktuellen Verkehrswerte gekoppelt wird.
  • Konkret bedeutet dies: Der auf dem Markt erzielbare Verkaufspreis bestimmt den steuerlichen Wert von Häusern und Wohnungen.

Eine Schenkung oder Übertragung sollte aber gut überlegt sein. Zumal es Möglichkeiten gibt, auch abseits der Ausnutzung von Freibeträgen, die Erbschaftsteuerlast abzumildern.

Es bleibt abzuwarten, ob das Gesetz in der jetzigen Form vom Bundestag verabschiedet wird.

12.12.2022 Ansgar Cordes, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

 

Speisen werden auch im Jahr 2023 im Restaurant nicht mit höherer Mehrwertsteuer belastet.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 7. Oktober 2022 der weiteren Anwendung des ermäßigten Steuersatzes von 7 Prozent für Restaurations- und Verpflegungsdienstleistungen zugestimmt.
Lediglich für Getränke muss auch weiterhin der Regelsteuersatz von 19 Prozent angewendet werden.

Wenn Sie Fragen zu diesem Thema haben, rufen Sie uns gerne an.

29.11.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

Es bestand große Kritik am Verzinsungssatz für Steuernachforderungen und -erstattungen. Seit mehr als 50 Jahren betrug der Zinssatz unverändert 6 Prozent pro Jahr, obschon das allgemeine Zinsniveau seit Jahren weit darunter lag.
Das Bundesverfassungsgericht hatte den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juli 2022 die Vollverzinsung verfassungskonform umzugestalten. Dies ist jetzt passiert.

  • Am 08.07.2022 hat der Bundesrat einem neuen Zinssatz von 0,15% pro Monat oder 1,8% pro Jahr zugestimmt.
  • Die Regelung gilt für Verzinsungszeiträume ab dem 1. Januar 2019 und ist rückwirkend in allen offenen Fällen anzuwenden.
  • Für Verzinsungszeiträume bis zum 31. Dezember 2018 ist das bisherige Recht weiter anwendbar.

Die fachliche Einzelheiten ergeben sich aus den BMF-Schreiben vom 22. Juli 2022 zu den Änderungen der §§ 233 bis 239 AO durch das Zweite Gesetz zur Änderung der AO und des EGAO und zu der Übergangsregelung gemäß Artikel 97 § 15 Absatz 16 EGAO.


15.09.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin