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Gewährung einer Inflationsausgleichprämie durch den Arbeitgeber

Die Inflationsausgleichsprämie kann gemäß § 3 Nr. 11c EStG durch den Arbeitgeber zur Abmilderung der Inflation bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei und damit auch beitragsfrei an ihre Arbeitnehmer in der Zeit vom 26. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024 gewährt werden.

Dies ist jedoch an diverse Voraussetzungen geknüpft.

  • Die Steuerfreiheit von maximal 3.000 Euro je Arbeitnehmer gilt jahresübergreifend, unabhängig davon ob mehrere Einzelleistungen oder die Zahlung in einem Betrag gewährt werden.
  • Die Steuerfreiheit kommt nur auf Arbeitgeberleistungen zur Anwendung, die zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Im Falle eines Entgeltverzichts oder der Gehaltsumwandlung ist die Steuerfreiheit ausgeschlossen.
  • Es ist jedoch zulässig, eine freiwillige Leistung durch eine andere zweckgebundene freiwillige Leistung auszutauschen (z.B. statt des freiwilligen Weihnachtsgeldes eine steuerfreie Inflationsausgleichspämie).
    Solche Arbeitgeberleistungen sind „echte“ Steuerbefreiungen und sind im Lohnkonto aufzuzeichnen, jedoch nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung betragsmäßig zu vermerken und unterliegen nicht dem Progressionsvorbehalt.

Quelle: NWB Online-Nachricht – StuB Nr. 20 vom 28.10.2022 Seite 777 sowie Haufe Online Redaktion

10.11.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin