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Befreiung der Ertragsteuer bei Anlagen bis 30 Kilowatt (peak)
Die Einnahmen aus dem Betrieb von Anlagen bis 30 Kilowatt (peak) sind, bei gemischt genutzten Immobilien liegt die Grenze bei 15 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit, künftig steuerbefreit. Bislang gilt diese Regelung bei Photovoltaikanlagen bis 10 Kilowatt (peak).

Wer eine Photovoltaik-Anlage mit bis zu 30 Kilowatt (peak) Leistung auf einem Einfamilienhaus oder auf Gewerbeimmobilien betreibt, muss ab Anfang 2023 auf den Ertrag keine Einkommenssteuern mehr bezahlen. Das hat das Bundeskabinett jetzt mit dem Jahressteuergesetz 2022 beschlossen. Auch für Mehrfamilienhäuser und gemischt genutzte Immobilien greift diese Steuerbefreiung.

Keine Umsatzsteuer bei der Anschaffung von Photovoltaikanlagen
Bei Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern soll in Zukunft keine Umsatzsteuer mehr fällig sein. Voraussetzung dafür ist, dass es sich um eine Leistung an den Anlagenbetreiber handelt. Diese Umsatzsteuerbefreiung bedeutet, dass die Betreiber künftig nicht mehr auf die Kleinunternehmerregelung verzichten müssen, um sich die Vorsteuerbeträge erstatten zu lassen. Insbesondere private Betreiber*innen können ihre neue Anlage so günstiger – zum Nettopreis – erwerben. Mit dieser Regelung nutzt die Bundesregierung einen Spielraum, den die neue EU-Mehrwertsteuerrichtlinie bietet.

Abschaffung steuerlicher Hürden
Zuvor hatte sich bereits der Bundesrat dafür ausgesprochen, steuerliche Hürden bei Anschaffung und Betrieb kleiner Photovoltaik-Anlagen abzubauen. „Weniger Bürokratie und zugleich mehr Rechtssicherheit – ein wichtiger Schritt, damit der Betrieb von Photovoltaik-Anlagen für Bürgerinnen und Bürger deutlich einfacher und attraktiver wird“, freut sich Bayerns Finanzminister Albert Füracker (CSU) über den Beschluss der Ampel-Koalition.

20.09.2022 Timo Leusing, Wirtschaftsprüfer/Steuerberater

Von einer Nettolohnoptimierung spricht man, wenn steuerpflichtige Gehaltsbestandteile in eine steuerfreie oder pauschal besteuerte Zuwendung umgewandelt werden sollen (= Gehaltsumwandlung).

Ziel dieser Vorgehensweise ist eine Reduzierung des Bruttolohns bei gleichzeitiger Erhöhung des Nettolohns durch geringere Steuer- und Abgabenlast zu erreichen.

Gerade zu Zeiten des Fachkräftemangels ist die Nettolohnoptimierung ein effektives Instrument für das Personalmanagement.
Wenn Arbeitgeber ihren Mitarbeitern etwas Gutes tun wollen, stellt sich immer die Frage, wie und in welcher Höhe dies erfolgen soll.

  • Bargeld löst bei den Mitarbeitern meist nur geringe Begeisterung aus, denn dort kommt nur etwa der halbe Betrag in der Auszahlung an.
  • Für den Arbeitgeber verdoppeln sich gleichwohl die Aufwendungen aufgrund der Lohnnebenkosten.
  • Die Gewährung betrieblicher Sozialleistungen (sog. Fringe benefits) stellt hier eine attraktive und kostenschonende Variante dar.

Welches sind die in der betrieblichen Praxis verbreiteten steuerfreien Vergütungsbestandteile?

Abgrenzung der steuerfreien Zuwendungen

Grundsätzlich unterliegen sämtliche Einnahmen des Arbeitnehmers im Rahmen des Dienstverhältnisses dem Lohnsteuerabzug. Hinsichtlich der Ausnahmen sind zwei Fallgruppen zu unterscheiden.

  • Einnahmen, die gesetzlich von der Besteuerung ausgenommen sind,
    z. B. die steuerfreie Vergütung von Reisekosten, Mehraufwendungen aus Anlass einer doppelten Haushaltsführung sowie Umzugskosten
  • Sogenannte nicht steuerbaren Zuwendungen
    z. B. Betriebsveranstaltungen, Aufmerksamkeiten, also Sachgeschenke z.B. zum Geburtstag, Schadensersatzleistungen, bei denen es an einer Bereicherung auf Seiten des Arbeitnehmers fehlt.

 

21.06.2022 Renate Pingel, Steuerberaterin

 Art des steuerfreien Bezuges (Auszug) Steuerfrei bis zum
Höchstbetrag € 
 Aktienüberlassung, verbilligt/unentgeltlich  1.440 ** pro Jahr
 Arbeitgeberdarlehen, zinslose Gewährung  2.600 *
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  60 * je Anlass
 Aufmerksamkeiten: Gelegenheitsgeschenke  ohne Begrenzung
Beihilfen für Notfälle wie Krankheit, Todesfall, Unfall  600 ** pro Jahr
Berufskleidung, typische (Schutzkleidung, Uniform), auch als Barablösung und Gesetzesvorschrift  ohne Begrenzung
Betriebsveranstaltung, übliche  110 ** zwei pro Jahr
Personalrabatte bis 1.080 pro Jahr**
Gutschein für Sachbezug bis 50 pro Monat*
* Freigrenze: Bei Überschreiten entfällt die Steuerfreiheit vollständig
** Freibetrag: Bei Überschreiten entsteht Steuerpflicht in Höhe des gewährten Mehrbetrages

 

 

Ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer setzt nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist.

Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 3.4.2019 (Aktenzeichen VI R 46/17) bestätigt.

> Nur, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht ist der Abzug als Werbungskosten für Aufwendungen eines häuslichen Arbeitszimmers möglich.

In diesem Fall können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Rahmen der Einkommensteuer berücksichtigt werden. Ein unbeschränkter Abzug ist dann möglich, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Dem Urteil liegt der Fall einer Flugbegleiterin zu Grunde, die Aufwendungen in Höhe von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend machte. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (bspw. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Der Bundesfinanzhof stellt klar, dass das Gesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer abziehbar sind.

> Der Begriff der Erforderlichkeit wird nicht zu einer zu überprüfenden Voraussetzung für den Abzug der Kosten gemacht.

Unerheblich ist deshalb, ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, leicht an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer, etc.) hätte erledigen können.

Quelle: Bundesfinanzhof VI-R-46/17, Pressemitteilung Nr. 13/2022; 24.03.2022

04.04.2022 Daniela Ossendorf -Steuerberaterin-

Zur Erleichterung bei der Einkommensteuer hat das Bundeskabinett am 16.03.2022 einen Entwurf unter der Bezeichnung Steuerentlastungsgesetz („SteuerentlG 2022“) beschlossen, mit welchem die Beschlüsse des Koalitionsausschusses vom 23.02.2022 umgesetzt werden sollen.

Angesichts von Preiserhöhungen insbesondere im Energiebereich sieht die Bundesregierung Handlungsbedarf zur Entlastung der Bevölkerung, sowohl finanziell als auch durch Steuervereinfachung.

Überblick über die Kernpunkte

  •  Anhebung des Grundfreibetrags von bisher 9.964 Euro um 363 Euro auf 10.347 Euro p.a.
  • Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.000 Euro um 200 Euro auf 1.200 Euro p.a.
  • Erhöhung der Entfernungspauschale ab dem 21. km für Fernpendler von 35 Cent auf 38 Cent bereits für das Jahr 2022 bis 2026, anstatt wie bisher ab 2024 geplant

 

Alle drei Änderungen    s o l l e n   rückwirkend vom 01.01.2022 an gelten.

Diese Steuerminderungen berücksichtigen noch nicht die durch den Krieg gegen die Ukraine ausgelösten Preiserhöhungen, so dass zukünftig mit weiteren Entlastungsschritten gerechnet wird.

Quelle: Der Betrieb 12/2022

29.03.2022 Olga Leusing, Steuerberaterin

 Steuerentlastungsgesetz 2022 BMF euregiotax rheine 2

Steuerentlastung für Angehörige von Pflegebedürftigen

Der Gesetzgeber möchte Pflegenden steuerlich stärker entlasten und hat deshalb Anfang des Jahres die bisherigen gesetzlichen Regelungen grundlegend überarbeitet und belohnt die persönliche, unentgeltliche Fürsorge mit dem sogenannten Pflege-Pauschbetrag.

Lukrativer Pauschalabzug von Pflegeaufwendungen

Der jährliche Pflege-Pauschbetrag gem. § 33b Abs. 6 EStG hängt ab 2021 vom Pflegegrad von mindestens „2“ des Pflegebedürftigen ab und beträgt bis zu 1.800 Euro. Neu ist zudem, dass der Pauschbetrag nicht mehr an das Kriterium „hilflos“ geknüpft ist, wie es bis zum Veranlagungszeitraum 2020 der Fall war und 924 € betrug.

Damit dürften ab dem Kalenderjahr 2021 deutlich mehr pflegende Angehörige profitieren.

Zu beachten ist:

  • Der Pauschbetrag ist ein Jahresbetrag, der nicht zeitanteilig gekürzt wird.
  • Die Pflege muss unentgeltlich erfolgen in der Wohnung des Pflegenden oder Pflegebedürftigen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat gelegen sein, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum anzuwenden ist.
    • Wird aber ein Pflegegeld an die pflegende Person gezahlt, kann kein Pflege-Pauschbetrag geltend gemacht werden. Dies gilt auch, wenn die gepflegte Person ein Pflegegeld erhält und dieses an die pflegende Person weiterleitet.
  • Der Pflege-Pauschbetrag muss in der Einkommensteuererklärung der pflegenden Person beantragt werden. Dies erfolgt für 2021 in der Anlage „Außergewöhnliche Belastungen“ Hier ist anzugeben, wer und welche Personen die Pflege erbracht haben. Der Pflege-Pauschbetrag wird auf alle pflegenden Personen nach Köpfen verteilt, welche die allgemeinen Voraussetzungen für den Abzug erfüllen (§ 33b Abs. 6 S. 9 EStG).
  • Zwingend anzugeben ist der Pflegegrad der gepflegten Person und dessen Identifikationsnummer (§ 33b Abs. 6 S. 8 EStG). Die Angabe der Identifikationsnummer soll eine Mehrfachberücksichtigung verhindern.

 

Vorteil:

  • Keine Nachweise über entstandene Aufwendungen erforderlich
  • Keine Abzug von zumutbarer Eigenbelastung
Pflegegrad Pauschbetrag
Pflegegrad 2 600 EUR
Pflegegrad 3 1.100 EUR
Pflegegrad 4 1.800 EUR
Pflegegrad 5 1.800 EUR
Hilflose Personen i. S. des § 33b Abs. 6 S. 4 EStG 1.800 EUR

Gut zu wissen
Übersteigen Ihre jährlichen Ausgaben den Pauschbetrag, kann es sinnvoll sein, die tatsächlichen Kosten als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abzusetzen. Das Finanzamt zieht dann eine zumutbare Eigenbelastung von Ihrem eingereichten Betrag ab.

Wenn Sie Fragen haben, melden Sie sich gerne bei uns.

17.03.2022 Claudia Cordes, Steuerberaterin